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Hier finden Sie eine Reihe von Artikeln zum Erbrecht zur Information:

 

Erbrecht I - Gesetzliche Erbfolge

In Deutschland wird immer mehr Vermögen vererbt. Einer im Jahr 2011 veröffentlichten Studie zufolge betrifft dies bis zum Jahr 2020 Vermögenswerte in Höhe von insgesamt rund 2,6 Billionen Euro. Viel zu oft gelangen Vermögenswerte dabei an Personen oder den Staat, denen das Vermögen nach dem Willen des Erblassers gerade nicht zukommen sollte.

Um dies zu vermeiden, ist rechtzeitige rechtlich fundierte Beratung und Gestaltung durch Testamente, Erb- und Schenkungsverträge erforderlich. Andernfalls verbleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge. Dann regelt nicht der Erblasser (=der Verstorbene), sondern das Gesetz, wer erbt.

Nach der gesetzlichen Erbfolge kommen die Erben grundsätzlich aus dem Kreis der Verwandten des Erblassers. Verwandt ist mit dem Erblasser jeder, der von ihm (z.B. Kinder) oder von derselben dritten Person (z.B. Geschwister) abstammt. Neben den Verwandten des Erblassers erbt auch der Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge. Dem Ehegatten stehen vorab der eheliche Hausrat und die Hochzeitsgeschenke zu.

Ein Beispiel: Der Erblasser verstirbt ohne ein Testament oder Erbvertrag und hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Er hat mit seiner Ehefrau keinen Ehevertrag geschlossen und lebt daher im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehefrau erbt neben den Kindern als Erben erster Ordnung ein Viertel des Nachlasses. Darüber hinaus erhält die Ehefrau ein weiteres Viertel des Nachlasses als Zugewinnausgleich. Die Kinder teilen sich die verbleibende Hälfte des Nachlasses. Die Erbquote sieht also so aus: Ehefrau 1/2, Kind 1 1/4 und Kind 2 1/4 des Nachlasses.

Falls der zukünftige Erblasser mit dieser Aufteilung seines Vermögens nach seinem Tod nicht einverstanden ist, sollte er eine abweichende Gestaltung z.B. durch Testament oder Erbvertrag vornehmen. Da die gesetzliche Erbfolge vom Idealbild der bestehenden Erst-Ehe ausgeht, sollte bei Zweit-Ehen, nicht eingetragenen Lebenspartnerschaften oder sogenannten Patchwork-Familien immer geprüft werden, ob eine abweichende Gestaltung durch Testament sinnvoll ist.

 

Erbrecht II - Testament

Der Tod eines Angehörigen ist oft nicht nur Grund zu großer Trauer sondern eröffnet durch eine Erbschaft auch ein nicht zu unterschätzendes Konfliktpotenzial. Oft seht dabei in Streit was der Verstorbene eigentlich gewollt hat oder auch gerade nicht. Dem kann vorgebeugt werden z.B. durch Errichtung eines Testaments.

Gemäß der gesetzlich festgelegten Testierfreiheit kann der Erblasser (= der Verstorbene) bestimmen, wer sein Erbe sein soll und kann damit die sogenannte gesetzliche Erbfolge zumindest teilweise außer Kraft setzen. Grenzen ergeben sich durch das Pflichtteilsrecht, wonach nahe Angehörige als gesetzliche Erben einen Mindestanteil vom Vermögen des Erblassers erhalten,nämlich den Pflichtteil.

Ein Testament kann in zwei grundsätzlich unterschiedlichen Formen erstellt werden, und zwar in Form des notariellen Testaments oder des handschriftlichen Testaments. Daneben gibt es noch außerordentliche Testamentsformen.

Zur Erstellung eines notariellen Testamentes wendet sich der Erblasser an einen Notar. Dort trägt er seine Vorstellungen hinsichtlich der Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod vor und der Notar wird dann den Erblasser bei der Abfassung seines letzten Willens so beraten, dass dieser unmissverständlich und juristisch einwandfrei zum Ausdruck kommt. Das notarielle Testament ist mit Kosten verbunden. Die Höhe der Kosten beim Notar richten sich nach dem Vermögen des Erblassers.

Grundsätzlich kann ein wirksames Testament auch vom Erblasser selbst erstellt werden. Es reicht dabei aus, wenn sich aus der Niederschrift ergibt, dass eine testamentarische Verfügung gewollt ist. Allerdings ergeben sich gerade bei der Erstellung eines handschriftlichen Testaments eine Reihe von Gefahren, die der Durchsetzung des Erblasserwillens entgegenstehen. So sind einige zwingende Formvorschriften für die Wirksamkeit eines handschriftlichen Testamentes zu beachten. Ein solches Testament muss vom Erblasser tatsächlich selbst handschriftlich verfasst und vor allem unterzeichnet sein. Maschinenschriftliche Testamente, die lediglich handschriftlich unterschrieben sind, sind unwirksam. Dabei kommt es darauf an, dass sich die Unterschrift am Ende des Testamentes befindet, so dass das Testament abgeschlossen ist und dem Leser zeigt, wo das Testament endet. Des weiteren sollte das Testament Zeit und Ort der Errichtung enthalten. Die Unterzeichnung mit Vor- und Nachnamen wird dringend empfohlen. Wichtig ist zum anderen, das Testament so klar wie möglich zu formulieren, um spätere Streitigkeiten bei Auslegungsfragen zu vermeiden.

 

Erbrecht III - Pflichtteil

Schon mancher hat im Streit gesagt: “Du bist enterbt!“ Doch so einfach ist das nicht. Grundsätzlich verbleibt auch dann das sogenannte Pflichtteilsrecht. Dies stellt für nahe Angehörige (Kinder, Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie Eltern, falls keine Kinder vorhanden) eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass sicher. Dadurch wird der Testierfreiheit eine gesetzliche Grenze gesetzt, wenn Pflichtteilsberechtigte durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind.

Der Pflichtteilsanspruch besteht dabei in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages gerichtet. Die Erben können diesen Anspruch weder mit Sachwerten aus dem Nachlass erfüllen, noch kann der Pflichtteilsberechtigte die Herausgabe oder Übereignung von Sachen aus der Erbschaft verlangen.

Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Der oder die Erben haben dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu geben, und zwar durch Vorlage eines geordneten und übersichtlichen Verzeichnisses. Dieser Anspruch ist gerichtlich durchsetzbar.Um eine Aushöhlung des Pflichtteils durch Schenkungen an Dritte schon zu Lebzeiten zu unterbinden, ist gesetzlich bestimmt, dass der Pflichtteilsberechtigte in solchen Fällen von dem oder den Erben eine Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs verlangen kann. Dadurch wird er so gestellt, als ob das verschenkte Vermögen noch im Nachlass vorhanden wäre. Eine Schenkung findet dabei immer weniger Berücksichtigung, je mehr Zeit seit der Schenkung vergangen ist.

Der Pflichtteilsentzug ist nur in wenigen gesetzlich genau geregelten Fällen möglich.

Gegenüber Kindern ist ein Pflichtteilsentzug möglich, wenn

1. das Kind dem Erblasser, seiner Ehegattin oder einem anderen Kind nach dem Leben trachtet

2. das Kind den Erblasser körperlich mehr als geringfügig misshandelt

3. das Kind ein schweres Verbrechen oder eine schwere Straftat gegenüber dem Erblasser begeht

4. das Kind die Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser verletzt

5. das Kind aus Sicht des Erblassers einen ehrlosen, unsittlichen Lebenswandel führt.

Die Gründe Nr. 1 - 4 sind auch beim Pflichtteilsentzug des Ehegatten einschlägig. Beim Pflichtteilsentzug gegenüber den eigenen Eltern sind die Gründe 1, 3 und 4 möglich.

Der Grund zum Pflichtteilsentzug muss bei Errichtung der erbrechtlichen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) vorliegen und sollte dort auch mit Begründung enthalten sein. Sollte ein entsprechender Pflichtteilsentzug beabsichtigt sein, empfiehlt sich daher eine fachkundige Beratung bei der Erstellung eines Testaments.

 

 

Erbrecht IV - Vorweggenommene Erbfolge

Gute Gründe können dafür sprechen, bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte zu übertragen, beispielsweise die Möglichkeit Steuern zu sparen durch mehrfache Ausschöpfung der Erbschaftssteuerfreibeträge, Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen, Sicherung der eigenen Altersversorgung bei Schenkung gegen Versorgungsleistungen sowie die Vermeidung von Streit zwischen den künftigen Erben, weil das wesentliche Vermögen zu Lebzeiten aufgeteilt wurde.

Die Vermögensübergabe zu Lebzeiten wird allgemein als vorweggenommene Erbfolge bezeichnet. Bildlich gesprochen handelt es sich dabei um eine Übergabe mit warmer Hand, im Gegensatz zur Übergabe mit kalter Hand (Erbschaft).

In diesem Rahmen ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die bestehende gesetzliche Erbfolge und daraus resultierende Pflichtteilsansprüche eine ganze Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten, aber auch Gefahren für den Erblasser.

Die Gefahr für den Erblasser besteht darin, dass einmal im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragene Vermögenswerte in der Regel auf Dauer entzogen sind oder aber die Ziele des Erblassers, die mit der Übertragung verbunden sind, nicht erreicht werden. Daher kommt es gerade hier auf eine rechtlich fundierte Beratung an, um durch entsprechende Regelungen im Übertragungsvertrag die Interessen des Erblassers z.B. durch Rücktrittsrechte oder auch Nießbrauchsrechte wie z.B. das Wohnungsrecht, zu schützen.

 


Erbrecht V - Enterbung

 

Streit und Konflikte gehören zum Alltag jeder Familie. Oftmals mit einer Enterbung gedroht. Ob dies möglich ist und mit welchen Konsequenzen ist jedoch nicht immer bekannt.

Jeder Erblasser ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wer als Erbe seines Vermögens eingesetzt wird. Oft haben Erblasser gute Gründe dafür, nächste Angehörige von der Erbfolge auszuschließen. Für eine Enterbung reicht es bereits die Anordnung in einem Testament aus, wonach eine bestimmte Person nicht erben soll. Dann ist diese Person von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Diese Entscheidung muss nicht begründet werden und erstreckt sich im Zweifel auch auf die Abkömmlinge (Kinder, Enkel) der enterbten Person.

Die Möglichkeit des Enterbens ist jedoch grdsdurch den Pflichtteilsanspruch begrenzt. Dieser besteht dabei in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages gerichtet.

Die Möglichkeit der vollständigen Enterbung und somit des Pflichtteilsentzuges bestehen nur unter strengen Voraussetzungen,

wenn

1. das Kind dem Erblasser, seiner Ehegattin oder einem anderen Kind nach dem Leben trachtet

2. das Kind den Erblasser körperlich mehr als geringfügig misshandelt

3. das Kind ein schweres Verbrechen oder eine schwere Straftat gegenüber dem Erblasser begeht

4. das Kind die Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser verletzt

5. das Kind aus Sicht des Erblassers einen ehrlosen, unsittlichen Lebenswandel führt.

Die Gründe Nr. 1 - 4 sind auch beim Pflichtteilsentzug des Ehegatten einschlägig. Beim Pflichtteilsentzug gegenüber den eigenen Eltern sind die Gründe 1, 3 und 4 möglich.

Möglich ist auch, dass ein gesetzlicher Erbe auf seinen Erbteil oder auch seinen Pflichtteil verzichtet. Solche Verzichte werden oft im Rahmen eines Erbvertrages gegen eine entsprechende Abfindung vereinbart.

Darüber hinaus ergeben sich hier auch Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge wobei in diesem Zusammenhang auch zeitliche Fristen zu beachten sind.

 

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