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Enterbung

Jeder Erblasser ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wer als Erbe seines Vermögens eingesetzt wird. Oft haben Erblasser gute Gründe dafür, nächste Angehörige von der Erbfolge auszuschließen. Für eine Enterbung reicht es bereits die Anordnung in einem Testament aus, wonach eine bestimmte Person nicht erben soll. Dann ist diese Person von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Diese Entscheidung muss nicht begründet werden und erstreckt sich im Zweifel auch auf die Abkömmlinge der enterbten Person.

 

Es ist jedoch das sogenannte Pflichtteilsrecht zu beachten, wonach die nächsten Angehörigen, also die Kinder, der Ehepartner und ggfs. die Eltern des Erblassers,  zumindest in vermindertem Umfang am Nachlass beteiligt werden. Dieses Pflichtteilsrecht kann der Erblasser seinen nächsten Angehörigen nur unter sehr engen und im Gesetz genau festgelegten Voraussetzungen entziehen.

 

Möglich ist auch, dass ein gesetzlicher Erbe auf seinen Erbteil oder auch seinen Pflichtteil verzichtet. Solche Verzichte werden oft im Rahmen eines Erbvertages gegen eine entsprechende Abfindung vereinbart.

 

Darüber hinaus ergeben sich hier auch Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge, wobei in diesem Zusammenhang auch zeitliche Fristen zu beachten sind.

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© Marco Wrede