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Pflichtteil

Das Pflichtteilsrecht stellt für nahe Angehörige eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass sicher. Dadurch wird der Testierfreiheit eine gesetzliche Grenze gesetzt, wenn Pflichtteilsberechtigte durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind.

 

Der Pflichtteilsanspruch besteht dabei in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages gerichtet. Die Erben können diesen Anspruch weder mit Sachwerten aus dem Nachlass erfüllen, noch kann der Pflichtteilsberechtigte die Herausgabe oder Übereignung von Sachen aus der Erbschaft verlangen.

 

Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Der oder die Erben haben dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu geben, und zwar durch Vorlage eines geordneten und übersichtlichen Verzeichnisses. Dieser Anspruch ist gerichtlich durchsetzbar.

 

Um eine Aushöhlung des Pflichtteils durch Schenkungen an Dritte schon zu Lebzeiten zu unterbinden, ist gesetzlich bestimmt, dass der Pflichtteilsberechtigte in solchen Fällen von dem oder den Erben eine Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs verlangen kann. Dadurch wird er so gestellt, als ob das verschenkte Vermögen noch im Nachlass vorhanden wäre. Eine Schenkung findet dabei immer weniger Berücksichtigung, je mehr Zeit seit der Schenkung vergangen ist.

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