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Vorweggenommene Erbfolge

Die Vermögensübergabe zu Lebzeiten wird allgemein als vorweggenommene Erbfolge bezeichnet. Bildlich gesprochen handelt es sich dabei um eine Übergabe mit warmer Hand, im Gegensatz zur Übergabe mit kalter Hand (Erbschaft).

 

In diesem Rahmen ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die bestehende gesetzliche Erbfolge und daraus resultierende Pflichtteilsansprüche eine ganze Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten, aber auch Gefahren für den Erblasser.

 

Gründe für den Erblasser, bereits zu Lebzeiten Vermögen auf spätere Erben zu übertragen sind beispielsweise die Möglichkeit Steuern zu sparen durch mehrfache Ausschöpfung der Erbschaftssteuerfreibeträge, Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen, Sicherung der eigenen Altersversorgung bei Schenkung gegen Versorgungsleistungen sowie die Vermeidung von Streit zwischen den künftigen Erben, weil das wesentliche Vermögen zu Lebzeiten aufgeteilt wurde.

 

Die Gefahr für den Erblasser besteht darin, dass einmal im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragene Vermögenswerte in der Regel auf Dauer entzogen sind oder aber die Ziele des Erblassers, die mit der Übertragung verbunden sind, nicht erreicht werden. Daher kommt es gerade hier auf eine rechtlich fundierte Beratung an, um durch entsprechende Regelungen im Übertragungsvertrag die Interessen des Erblassers z.B. durch Rücktrittsrechte oder auch Nießbrauchsrechte zu schützen.

 

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