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Vermächtnis

Der Erblasser kann mit einem Vermächtnis Teile seines Vermögens an bestimmte Personen vergeben, ohne dass diese Erben werden. Zum Beispiel kann ein guter Freund die Münzsammlung oder der Sohn eine Eigentumswohnung erhalten. Dadurch kann der Erblasser sicher stellen, dass bestimmte Güter später an die Personen ausgehändigt werden müssen.

 

Der Vermächtnisnehmer erhält  das Vermächtnis nicht von selbst, sondern hat das Recht, die Erfüllung dieses Anspruchs von dem mit dem Vermächtnis Beschwerten zu fordern, also vom Erben. Dieses Recht kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel auch einklagen.

 

Zur Aussetzung eines Vermächtnisses ist die Benutzung bestimmter Worte im Testament oder im Erbvertrag nicht erforderlich. Nach der in § 2087 BGB enthaltenen Auslegungsregel liegt in der Zuwendung nur einzelner Gegenstände im Zweifel die Anordnung eines Vermächtnisses.

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