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Erbschaftssteuer

 

Die Erbschaftssteuer fällt mit dem Tod des Erblassers an, soweit das ererbte Vermögen die sogenannten Steuerfreibeträge übersteigt. Der Steuerfreibetrag beträgt derzeit für

  1. den Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 €;
  2. jedes Kind/Stiefkind: 400.000 €;
  3. jedes Kind eines verstorbenen Kindes/Stiefkindes: 400.000 €;
  4. jedes Kind eines lebenden Kindes/Stiefkindes: 200.000 €;
  5. jede sonstige Person aus Steuerklasse I: 100.000 €;
  6. jede Person aus Steuerklasse II oder III: 20.000 €.

Zusätzlich wird beim Erbfall dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner und den Kindern ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt.

 

Daher kann in dem Fall, dass das Vermögen des Erblassers die Steuerfreibeträge übersteigt, durch geschickte Gestaltung in der erbrechtlichen Regelung oder auch durch Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Steuerbelastung der Erben verhindert oder zumindest vermindert werden.

 

Die Steuersätze ergeben sich wie folgt:

 

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich

Steuersatz in der Steuerklasse

I

II

III

         

75.000 €

7 %

 

15 %

30 %

300.000 €

11 %

 

20 %

30 %

600.000 €

15 %

 

25 %

30 %

6.000.000 €

19 %

 

30 %

30 %

13.000.000 €

23 %

 

35 %

50 %

26.000.000 €

27 %

 

40 %

50 %

über 26.000.000 €

30 %

 

43 %

50 %

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