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Durchsetzung des Pflichtteils

Dem Pflichtteilsberechtigten stehen dem oder den Erben gegenüber zunächst ein Auskunftsanspruch zur Höhe des bestehenden Pflichtteilsanspruches und dann ein entsprechender Zahlungsanspruch zu. Wenn diese Ansprüche von Seiten des Erben nicht erfüllt werden, kann der Pflichtteilsberechtigte diese Ansprüche klageweise durchsetzen. Für den Pflichtteilsanspruch gilt gemäß § 195 BGB eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

 

Bereits bei der außergerichtlichen Durchsetzung des Auskunftsrechtes bezüglich des Pflichtteilsanspruches kann es von Vorteil sein, sich gegebenenfalls anwalttlich vertreten zu lassen. Der Anwalt kann darauf drängen, dass alle formalen Vorschriften bei der Auskunftserteilung eingehalten werden und damit oft eine kosten- und zeitintensive gerichtliche AUseinandersetzung verhindern oder zumindest verkürzen.

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