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Pflichtteilsentzug

Der Pflichtteilsentzug ist nur in wenigen gesetzlich genau geregelten Fällen möglich.

 

Gegenüber Kindern ist ein Pflichtteilsentzug möglich, wenn

 

1. das Kind dem Erblasser, seiner Ehegattin oder einem anderen Kind nach dem Leben trachtet

2. das Kind den Erblasser körperlich mehr als geringfügig misshandelt

3. das Kind ein schweres Verbrechen oder eine schwere Straftat gegenüber dem Erblasser begeht

4. das Kind die Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser verletzt

5. das Kind aus Sicht des Erblassers einen ehrlosen, unsittlichen Lebenswandel führt.

 

Die Gründe Nr. 1 - 4 sind auch beim Pflichtteilsentzug des Ehegatten einschlägig. Beim Pflichtteilsentzug gegenüber den eigenen Eltern sind die Gründe 1, 3 und 4 möglich.

 

Der Grund zum Pflichtteilsentzug muss bei Errichtung der erbrechtlichen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) vorliegen und sollte dort auch mit Begründung enthalten sein. Sollte ein entsprechender Pflichtteilsentzug beabsichtigt sein, empfiehlt sich daher eine fachkundige Beratung bei der Erstellung eines Testaments.

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© Marco Wrede