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Gesetzliche Erbfolge

Wenn jemand stirbt, ohne ein Testament oder einen Erbvertrag zu hinterlassen, tritt die sogenannte gesetzliche Erbfolge ein. Dann regelt nicht der Erblasser (=der Verstorbene), sondern das Gesetz, wer was erbt. Nach der gesetzlichen Erbfolge kommen die Erben grundsätzlich aus dem Kreis der Verwandten des Erblassers. Verwandt ist mit dem Erblasser jeder, der von ihm oder von derselben dritten Person abstammt.

 

Neben den Verwandten des Erblassers erbt auch der Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge. Die Höhe des Ehegattenerbteils bestimmt sich nach dem Personenkreis, der neben dem Ehegatten erbberechtigt ist und dem Güterstand, in dem die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalles gelebt haben. Dem Ehegatten stehen vorab der eheliche Hausrat und die Hochzeitsgeschenke zu.

 

Ein Beispiel:

 

Der Erblasser verstirbt ohne ein Testament oder Erbvertrag und hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Er hat mit seiner Ehefrau keinen Ehevertrag geschlossen und lebt daher im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

 

Die Ehefrau erbt neben den Kindern als Erben erster Ordnung ein Viertel des Nachlasses. Darüber hinaus erhält die Ehefrau ein weiteres Viertel des Nachlasses als Zugewinnausgleich. Die Kinder teilen sich die verbleibende Hälfte des Nachlasses.

 

Die Erbquote sieht also so aus:

Ehefrau  1/2 des Nachlasses

Kind 1 1/4 des Nachlasses

Kind 2 1/4 des Nachlasses

 

Falls der zukünftige Erblasser mit dieser Aufteilung seines Vermögens nach seinem Tod nicht einverstanden ist, sollte er eine abweichende Gestaltung z.B. durch Testament oder Erbvertrag vornehmen.

 

Da die gesetzliche Erbfolge vom Idealbild der bestehenden Erst-Ehe ausgeht, sollte bei Zweit-Ehen, nicht eingetragenen Lebenspartnerschaften und sogenannten Patchwork-Familien immer geprüft werden, ob eine abweichende Gestaltung durch Testament sinnvoll ist.

 

 

 

 

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