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Handschriftliches Testament

Grundsätzlich kann ein wirksames Testament vom Erblasser selbst erstellt werden. Es reicht dabei aus, wenn sich aus der Niederschrift ergibt, dass eine testamentarische Verfügung gewollt ist.

 

Allerdings ergeben sich gerade bei der Erstellung eines handschriftlichen Testaments eine Reihe von Gefahren, die der Durchsetzung des Erblasserwillens entgegenstehen.

 

So sind zum einen einige zwingende Formvorschriften für die Wirksamkeit eines handschriftlichen Testamentes zu beachten. Ein solches Testament muss vom Erblasser tatsächlich selbst handschriftlich verfasst und vor allem unterzeichnet sein. Maschinenschriftliche Testamente, die lediglich handschriftlich unterschrieben sind, sind unwirksam. Dabei kommt es darauf an, dass sich die Unterschrift am Ende des Testamentes befindet, so dass das Testament abgeschlossen ist und dem Leser zeigt, wo das Testament endet. Des weiteren sollte das Testament Zeit und Ort der Errichtung enthalten. Die Unterzeichnung mit Vor- und Nachnamen wird dringend empfohlen.

 

Wichtig ist zum anderen, das Testament so klar wie möglich zu formulieren, um spätere Streitigkeiten bei Auslegungsfragen zu vermeiden. Es sollte eine klare Aussage getroffen werden, wer Erbe werden soll bzw. wer nicht. Am klarsten ist eine Erbeinsetzung nach Bruchteilen, dass beispielsweise die Erben E1 und E2 jeweils zur Hälfte als Erben eingesetzt werden oder der Sohn als Alleinerbe. Wenn einzelne Gegenstände des Vermögens zugewendet werden, könnte es sich um ein Vermächtnis und nicht um eine Erbeinsetzung handeln.

 

Schließlich sollte der Erblasser auch sicherstellen, dass das handschriftliche Testament nach dem Eintritt des Erbfalls auch eröffnet werden kann und nicht gegebenenfalls von einem nicht bedachten Erben vernichtet wird, um dann die gesetzliche Erbfolge auszulösen. Dem kann der Erblasser z.B. durch Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht entgegenwirken.

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Ein Beispiel:

 

Der Erblasser hat vier Kinder, von denen jedoch nur zwei zu Erben eingesetzt werden sollen. Des weiteren soll ein Freund des Erblassers ein Vermächtnis erhalten.

 

Testament

 

Ich ordne an, dass meine Tochter K1 und mein Sohn K2 zu gleichen Teilen meine Erben sind.

 

Mein Sohn K3 und meine Tochter K4 sollen aus dem Nachlass nichts erhalten.

 

Mein Freund F soll meine Briefmarkensammlung als Vermächtnis erhalten.

 

Musterhausen, den (Datum)

 

Unterschrift Erblasser

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Ergänzend ist anzumerken, dass die Kinder K 3 und K 4 durch diese Gestaltung nicht vollständig enterbt sind, sondern jeweils den sogenannten Pflichtteil geltend machen können.

 

Um den Eintritt der oben genannten Gefahren für die Durchsetzung des Erblasserwillens zu vermeiden, wird die Inanspruchnahme einer fachkundigen Beratung und gegebenefalls auch eine Vorformulierung des Textes eines handschriftlichen Testamentes dringend empfohlen.

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